Thesenzettel für das Kirchenrecht
(31.10.2006)
- Grundlegung des Kirchenrechts und Allgemeine Normen
- Das kanonische Recht und die Kanonistik; die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen; die theologische Begründung des Kirchenrechts; die Geschichte des Kirchenrechts; die Quellen des geltenden Rechts; das Kirchenrecht anderer Konfessionen; der CIC/1983; Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen
- Allgemeine Normen (cc. 1-196); die Rechtsprechung
- Buch II des CIC: Das Volk Gottes
- Die Gläubigen (Kleriker und Laien) (cc. 204-293)
- Die hierarchische Verfassung der Kirche (cc. 330-572)
- Vereinigungen von Gläubigen (cc. 294-329, 573-730)
- Sakramentenrecht (außer Eherecht)
- Allgemeine Bestimmungen über die Sakramente (cc. 834-848)
- Die Initiationssakramente (cc. 849-958) sowie die Konversion
- Das Bußsakrament (cc. 959-997); die Rekonziliation Ausgetretener; die Krankensalbung (cc. 998-1007)
- Das Sakrament der Weihe (cc. 1008-1054)
- Eherecht
- Die Ehelehre der Kirche, die Unauflöslichkeit der Ehe, die rechtliche Zuständigkeit für die Ehe (cc. 1055-1062, 1141)
- Die Ehefähigkeit (cc. 1073-1096)
- Der Ehewille (cc. 1097-1103)
- Die Eheschließungsform (cc. 1104-1123, 1127)
- Die Ehevorbereitung (cc. 1063-1072, 1124-1126)
- Die Trennung der Ehepartner, die Auflösung und
Nichtigerklärung der Ehe (cc. 1142-1155)
- Die Gültigmachung der Ehe (cc. 1156-1165)
- Religion und Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht
- Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Religion (Modelle, Lehre der Kirche, Geschichte, geltende Rechtsquellen)
- Grundmerkmale des deutschen Religionsrechts (Religionsfreiheit, Neutralität und Parität, Selbstbestimmungsrecht, Körperschaftsstatus)
- Einzelne religionsrechtliche Themen: Personenrecht, finanzielle Angelegenheiten der Kirche, Schule und Religionsunterricht, kirchliche Hochschulen und Theologische Fakultäten, Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht, Religion im Europäischen Recht
Hinweise zu den Prüfungen:
- Der Fachabschluß "Kirchenrecht" umfaßt die Bereiche I bis V, sofern nicht Teile davon bereits durch einen sbL abgedeckt wurden.
- Die Bereiche I, II, III und V entsprechen einstündigen Vorlesungen. Zwei dieser Bereiche zusammen ergeben den Stoff eines sbL.
- Der Bereich IV entspricht einer zweistündigen Vorlesung. Er umfaßt für sich allein den Stoff eines sbL.
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