Superiors and Officials in the Society of Jesus
Overview
The offices mentioned in the overview above are described by using a catalogue of eight criteria. These criteria regard:
– the provision of the office;
– requirements for being promoted to the office;
– the power proper to the office (according to the law of the Society of Jesus) and the tasks to be fulfilled;
– the power proper to the office according to the universal law of the church (provided that there is any such power);
– the duration of office;
– norms on the loss of the office
– norms on substitution;
– norms on participation at congregations in virtue of the office.
For many of the offices mentioned below there are not remarks concerning all of these eight criteria. If there are no remarks concerning a certain criterion this means that in this regard there are no special norms for this office, this is to say that only the general norms apply.
Note: Whatever is said of officials on the province level is to be understood as well of the corresponding officials on the level of a region (mission), unless the contrary is said with regard to some of the offices in question (CN 394).
Provision of office: Elected by the General Congregation (CN 343, 1°)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN 344 i. V. m. 341 § 2); zu den sonstigen erforderlichen Eigenschaften siehe Const. 723-735.
Power / Tasks: Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu
Power according to universal law: oberster Leiter des Ordens; zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC; CN 341 § 2)
Duration of office: auf Lebenszeit (Const. 719; CN 362 § 1)
Loss of office: durch Rücktritt, der der Annahme durch die Generalkongregation bedarf (CN 362 §§ 1-5) oder durch Absetzung durch die Generalkongregation (CN 366 § 4)
Substitution: Generalvikar
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°) sowie an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) Zurück zur Übersicht
Die Figur des Generalvikars ist in der Gesellschaft Jesu in drei verschiedenen Ausprägungen möglich:
a) ein "Generalvikar auf Zeit" in dem Fall, daß der Generaloberer sein Amt endgültig verliert bzw. verlieren wird;
b) ein "Generalvikar auf Zeit" in dem Fall, daß der Generalobere vorübergehend an der Ausübung seines Amtes gehindert ist;
c) ein ständiger Generalvikar als Helfer des Generaloberen.
Provision of office: a) Ernennung im voraus
für den Fall des Todes oder Amtsverlusts des Generaloberen: Bestimmung
durch den Generaloberen (CN 368 § 1; 366 § 3, 1°). Falls der Generalobere
niemanden bestimmt hat, Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines
Generalvikars auf Zeit (CN 366 § 3, 1°; 368 § 2) b) Ernennung anläßlich
des Rücktritts des Generaloberen auf einer
Generalkongregation: Bestimmung durch den Generaloberen. Falls der
Generalobere niemanden bestimmt, ist derjenige unter den Assistenten ad
providentiam, der der Profeß nach am ältesten ist, kraft seines Amtes
Generalvikar (CN 370 § 1)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN
344 § 2). Falls es um einen Generalvikar geht, den der Generalobere anläßlich
seines Rücktritts auf einer Generalkongregation bestimmt, muß der Generalvikar
einer der Elektoren der Generalkongregation sein (CN 370 § 1)
Power / Tasks: Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu
entsprechend den Amtsvorschriften des Generalvikars ("Officium Vicarii
Generalis") (CN 369 § 2; 370 § 2)
Power according to universal law: Der
Generalvikar ist nach allgemeinem Kirchenrecht oberster Leiter des Ordens (vgl.
CN 369 § 2) und zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC)
Duration of office: bis zur Wahl eines neuen Generaloberen
durch die Generalkongregation (CN 367; 369 § 1)
Participation at congregations: von Amts
wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°)
Provision of office: Ernennung durch den
Generaloberen (CN 372 § 1) oder - falls dieser niemanden ernannt hat - durch die
Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit (CN 372 § 2)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN
344 § 2)
Power / Tasks: Bei Ernennung durch den Generaloberen steht es in dessen Ermessen, die Vollmachten des Generalvikars festzulegen (CN 372 § 1). Im Falle der Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit obliegt dem Generalvikar die Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu
entsprechend den Amtsvorschriften des Generalvikars ("Officium Vicarii
Generalis") (CN 372 § 2).
Power according to universal law: Im Falle der Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit ist der
Generalvikar nach allgemeinem Kirchenrecht oberster Leiter des Ordens und
zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC). Ob dies auch für einen vom Generaloberen ernannten Generalvikar gilt, hängt davon ab, welche Vollmachten der Generalobere dem Generalvikar zugeteilt hat (vgl. CN 372 § 1).
Duration of office: solange der Generalobere an der
Amtsausübung gehindert ist (CN 372 § 2(
Participation at congregations: vom Amts wegen
Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°)
Provision of office: Ernennung durch den
Generaloberen (CN 373) oder - in besonderen Ausnahmefällen - durch die
Generalkongregation (CN 371)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN
344 § 2)
Power / Tasks: richtet sich danach, was im Einzelfall
vom Generaloberen bzw. der Generalkongregation festgelegt wurde (CN 371; 373)
Power according to universal law: Die Tatsache, daß jemand ständiger
Generalvikar als Helfer des Generaloberen ist, verleiht als solche keine
Amtsgewalt nach allgemeinem Kirchenrecht. Der Generalobere oder die
Generalkongregation kann jedoch im Rahmen des allgemeinen Kirchenrechts eine
entsprechende Delegation erteilen.
Duration of office: richtet sich danach, was im Einzelfall
vom Generaloberen bzw. der Generalkongregation festgelegt wurde (CN 371; 373);
bei Amtsverlust des Generaloberen verliert auch der ständige Generalvikar sein
Amt (vgl. Überschrift vor CN 370), falls der Generalobere ihn nicht zugleich zum
Generalvikar der oben unter a) genannten Art ernannt hat oder - im Falle der
Ernennung durch die Generalkongregation - diese etwas anderes festgelegt hat (CN
371)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation
(FCG 6, 1°) und an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3)
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Provision of office: Ernennung durch den
Generaloberen (CN 386 § 1)
Power / Tasks: im Ermessen des Generaloberen (CN 386
§ 1)
Power according to universal law: keine Oberengewalt im Sinne des
allgemeinen Kirchenrechts; aber Möglichkeit der Delegation solcher
Gewalt
Duration of office: im Ermessen des Generaloberen; es
wird aber empfohlen, daß Visitatoren nicht lange im Amt bleiben (CN 386 § 1)
Loss of office: im Ermessen des Generaloberen;
nach dessen Tod bleiben Visitatoren so lange im Amt, bis entweder der
Generalvikar nach Anhören der Generalsberater oder der neue Generalobere etwas
anderes festlegt (CN 386 § 2) Back to Overview
Provision of office: Wahl durch die
Generalkongregation (CN 364 § 1; FCG); der Generalobere kann und muß die Assistenten ad
providentiam unter bestimmten Bedingungen durch andere ersetzen (EM 376 § 3); er
benötigt dazu jedoch die Bestätigung durch die anderen Assistenten ad
providentiam und die Provinziäle der Gesellschaft Jesu (CN 376 § 5)
Requirements: Die Assistenten ad
providentiam müssen Professen mit vier Gelübden sein und verschiedenen
Assistenzen angehören. Sie werden gewählt unter Berücksichtigung der vom
Generaloberen ernannten Generalsberater (CN 364 § 1).
Power / Tasks: Sorge der Gesellschaft Jesu für den
Generaloberen (CN 363-366). Die Assistenten sind zugleich Generalsberater, d. h. Mitglieder des Generalsrats (CN 380 § 2). Außerdem haben sie Stimmrecht in allen Angelegenheiten, in denen die Provinziäle außerhalb einer Generalkongregation Stimmrecht besitzen (CN 375).
Duration of office: bis zur nächsten Generalkongregation
(CN 376 § 1)
Loss of office: wenn der Generalobere sie durch
andere ersetzt (CN 376 §§ 3 und 5)
Substitution: Wenn ein Assistent auf lange
Zeit entweder abwesend sein muß oder aus Gesundheitsgründen sein Amt nicht
ausüben kann, hat der Generalobere einen Stellvertreter zu ernennen (CN 376 § 3,
5° und § 4). Er benötigt dazu die Zustimmung der Mehrheit der Assistenten ad providentiam und der Provinziäle (CN 376 § 5; 392, 2°). Falls nach dem Tod oder Amtsverlust des Generaloberen ein
Assistent ad providentiam fehlt, hat der Generalvikar einen Stellvertreter zu
ernennen (CN 377). - Der Stellvertreter besitzt dieselben Rechte wie der
Vertretene, jedoch nur, solange dieser abwesend oder verhindert ist (CN 376 §
6). Ausnahme: Ein vom Generalvikar ernannter Stellvertreter hat, auch wenn der Vertrenene abwesend ist, nicht das Recht zur Teilnahme an einer Generalkongregation oder einer Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit (CN 377).
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation
(FCG 6, 2°) und an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen
Requirements: Der Generalobere wählt den Betreffenden aus einer Liste mit drei Namen, die auf der Generalkongregation von den Elektoren der betreffenden Assistenz aufgestellt wurde. Die auf der Liste Genannten sollen dabei in der Regel der betreffenden Assistenz angehören (CN 380 § 3). - Um außerhalb einer Generalkongregation einen Regionalassistenten zu ersetzen, hat der Generalobere von den Provinziälen der betreffenden Assistenz die Namen von drei Kandidaten zu erbitten, von denen er einen ernennt (CN 381 § 2).
Power / Tasks: Beratung des Generaloberen im Hinblick auf die betreffende Assistenz; der Betreffende ist Generalsberater, d. h. Mitglied des Generalsrates (380 § 2).
Duration of office: empfohlen sind sechs bis acht Jahre (CN 381 § 1)
Loss of office: der Generalobere kann die Regionalassistenten durch andere ersetzen (CN 381 § 2)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, allerdings nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) sowie der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°). Back to Overview
Es geht hier um Mitglieder des Generalsrats, die nicht zugleich Assistenten ad providentiam oder Regionalassistenten sind. Es geht hier nicht um die (weiter unten behandelten) "Fachberater".
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen mit Zustimmung der Assistenten ad providentiam und nach Anhören der übrigen Mitglieder des Generalsrats (CN 380 § 3; 381 § 3)
Power / Tasks: Beratung des Generaloberen; Sorge für wichtige Bereiche des Lebens der Gesellschaft Jesu (CN 380 § 3)
Duration of office: empfohlen sind sechs bis acht Jahre (CN 381 § 1)
Loss of office: Der Generalobere kann den Generalsberater durch jemand anders ersetzen (CN 381 § 3)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, allerdings nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) sowie an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°) Back to Overview
Provision of office: Wahl durch die Generalkongregation (vgl. CN 379 § 1); der Generalobere kann und muß den Admonitor unter bestimmten Bedingungen durch jemand anders ersetzen (CN 379 § 2 i.V.m. 376 § 3); er
benötigt dazu jedoch die Bestätigung durch die Assistenten ad
providentiam und die Provinziäle der Gesellschaft Jesu (CN 379 § 2 i.V.m. CN 376 § 5)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden; es kann einer der Assistenten ad providentiam sein, muß aber nicht (CN 379 § 1). Zu den übrigen erforderlichen Eigenschaften siehe CN 379 § 1.
Power / Tasks: Er hat den Generaloberen "mit der geschuldeten Bescheidenheit und Demut auf das hinzuweisen, wovon er meinte, es würde bei ihm zu größerem Dienst und größerer Verherrlichung Gottes gereichen" (Const. 770)
Duration of office: bis zur nächsten Generalkongregation (CN 379 § 2 i.V.m. 376 § 1)
Loss of office: wenn der Generalobere ihn durch
jemand anders ersetzt (CN 379 § 2 i.V.m. CN 376 §§ 3 und 5)
Substitution: Wenn der Admonitor auf lange
Zeit entweder abwesend sein muß oder aus Gesundheitsgründen sein Amt nicht
ausüben kann, hat der Generalobere einen Stellvertreter zu ernennen (CN 379 § 2 i.V.m. CN 376 § 3, 5° und § 4). Er benötigt dazu die Zustimmung der Mehrheit der Assistenten ad providentiam und der Provinziäle (CN 379 § 2 i.V.m. CN 376 § 5; siehe aber CN 392, 2°). Falls der Admonitor nur für kurze Zeit abwesend ist, kann der Generalobere selbst für ihn einen Stellvertreter einsetzen (CN 379 § 2). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 383 § 1)
Requirements: Ohne Not soll er nicht aus dem Kreis der Assistenten ad providentiam genommen werden (CN 374 § 2).
Power / Tasks: "Unterstützung des Generaloberen in den gewöhnlichen Geschäften" (CN 383 § 1). Siehe näherhin die Aufgabenbeschreibung in Const. 800-802.
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 383 § 1)
Power / Tasks: Er "verhandelt die Angelegenheiten der Gesellschaft beim Heiligen Stuhl und andere Dinge, die ihm vom Generaloberen aufgetragen werden." (CN 383 § 2)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 383 § 1)
Power / Tasks: "Der Generalökonom hat die Aufgabe, sich um die Vermögensangelegenheiten zu kümmern, die die ganze Gesellschaft betreffen oder mit denen er, obschon sie nur Teilbereiche betreffen, vom Generaloberen beauftragt wird." (CN 383 § 3)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 383 § 4). Die Einsetzung eines Generalpostulators ist nicht verpflichtend vorgeschrieben (CN 383 § 4).
Power / Tasks: In Verfahren zur Kanonisierung der Diener Gottes aus der Gesellschaft handelt er im Namen des Generaloberen (CN 383 § 4). Back to Overview
Das hier behandelte Amt des Fachberaters bringt nicht die Mitgliedschaft im Generalsrat mit sich. Zu den Mitgliedern des Generalsrats gehören nur die Assistenten ad providentiam, die Regionalassistenten und die sonstigen Angehörigen des Generalsrats.
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (vgl. CN 384 § 1)
Power / Tasks: Unterstützung des Generaloberen im Hinblick auf wichtige Aspekte des Lebens und des apostolischen Wirkens der ganzen Gesellschaft Jesu oder eines wesentlichen Teils von ihr (CN 384 § 1)
Duration of office: Die Amtszeit soll in der Regel nicht länger als etwa acht Jahre dauern (CN 384 § 1). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen
Requirements: Sie sollen in der Regel aus dem Kreis der Fachberater genommen werden (CN 384 § 2).
Power / Tasks: Sie leiten die Sekretariate, die an der Kurie für bestimmte Angelegenheiten eingerichtet sind (CN 384 § 2). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 343, 2° i.V.m. CN 341 § 2), nach vorausgehender Beratung (Man. 264 § 1)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN 344 § 1 i.V.m. CN 341 § 2)
Power / Tasks: Leitung der Provinz
Power according to universal law: Der Provinzial ist nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (CN 341 § 2; can. 620 CIC)
Duration of office: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Provinzial für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (Const. 757-758; CN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Substitution: Vizeprovinzial (CN 342, 3°). Falls der Provinzial stirbt und kein Vizeprovinzial ernannt ist, übernimmt dieses Amt so lange, bis der Generalobere Vorsorge trifft:
– der Sozius, falls er Professe mit vier Gelübden ist;
– falls der Sozius kein Professe mit vier Gelübden ist, derjenige unter den übrigen Provinzkonsultoren mit vier Gelübden, der am längsten das Amt des Provinzkonsultors innehat;
– wenn auch diese Regelung nicht zum Ziel führt, derjenige unter den vom Generaloberen ernannten Oberen mit vier Gelübden, der am längsten sein Oberenamt innehat (CN 345 § 2).
Participation at congregations: Ob der Provinzial von Amts wegen an der Generalkongregation teilnimmt, richtet sich nach der Mitgliederzahl der Provinz (33. GK, D. 3, Nr. 1; FCG). Der Provinzial nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°); falls er zugleich mehrere Provinzen leitet, an der Provinzkongregation seiner eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 2°). Back to Overview
Ob jemand den Titel "Regionaloberer" oder "Missionsoberer" trägt, richtet sich danach, ob das betreffende Gebiet als "Region" oder "Mission" bezeichnet wird; rechtlich gesehen ergeben sich daraus keine Unterschiede.
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 343, 2° i.V.m. CN 341 § 2), nach vorausgehender Beratung (Man. 264 § 1)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN 344 § 1 i.V.m. CN 341 § 2)
Power / Tasks: Leitung der Region (Mission)
Power according to universal law: Der Regionalobere (Missionsobere) ist nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (CN 341 § 2; can. 620 CIC)
Duration of office: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Regionalobere (Missionsobere) für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (CN 394 i.V.m. Const. 757-758; CN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Substitution: Vizesuperior der Region (Mission) (CN 342, 3°). Falls der Regionalobere (Missionsobere) stirbt und kein Vizesuperior ernannt ist, übernimmt dieses Amt so lange, bis der Generalobere Vorsorge trifft:
– der Sozius des Regionaloberen (Missionsoberen), falls er Professe mit vier Gelübden ist;
– falls der Sozius kein Professe mit vier Gelübden ist, derjenige unter den übrigen Konsultoren der Region (Mission) mit vier Gelübden, der am längsten das Amt des Konsultors innehat;
– wenn auch diese Regelung nicht zum Ziel führt, derjenige unter den vom Generaloberen ernannten Oberen mit vier Gelübden, der am längsten sein Oberenamt innehat (CN 345 § 2).
Participation at congregations: Der Regionalobere (Missionsobere) nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 2°). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial, falls nicht der Generalobere selbst jemanden bestimmt hat (CN 345 § 1)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN 344 § 2)
Power / Tasks: Der Vizeprovinzial hat in dem Fall, daß der Provinzial seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, sein Amt nur im Sinne des Provinzials auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod des Provinzials oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizeprovinzial dieselben Rechte und Pflichten wie der Provinzial; er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (CN 336 § 1, 2°-3°).
Power according to universal law: Während der Zeit, in der der Provinzial nicht selbst sein Amt ausübt, ist der Vizeprovinzial nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (can. 620 CIC).
Duration of office: richtet sich danach, was bei der Ernennung festgelegt wurde
Substitution: Für die Stellvertretung eines auf Dauer vom Generaloberen ernannten Vizeprovinzials gelten im Falle des Todes des Vizeprovinzials die Vorschriften über Provinziäle (CN 345 § 4).
Participation at congregations: Der Vizeprovizial nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Regionaloberen (Missionsoberen), falls nicht der Generalobere selbst jemanden bestimmt hat (CN 345 § 1)
Requirements: Profeß mit vier Gelübden (CN 344 § 2)
Power / Tasks: Der Vizesuperior hat in dem Fall, daß der Regionaloberer (Missionsobere) seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, sein Amt nur in dessen Sinne auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod des Regionaloberen (Missionsoberen) oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizesuperior dieselben Rechte und Pflichten wie der Regionalobere (Missionsobere); er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (CN 336 § 1, 2°-3°).
Power according to universal law: Während der Zeit, in der der Regionalobere (Missionsobere) nicht selbst sein Amt ausübt, ist der Vizesuperior nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (can. 620 CIC).
Duration of office: richtet sich danach, was bei der Ernennung festgelegt wurde
Substitution: Für die Stellvertretung eines auf Dauer vom Generaloberen ernannten Vizesuperiors gelten im Falle des Todes des Vizesuperiors die Vorschriften über Regionalobere (Missionsobere) (CN 345 § 4).
Participation at congregations: Der Vizesuperior einer Region (Mission) nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Generaloberen (CN 393)
Power / Tasks: Unterstützung des Provinzials (CN 393). Der Sozius ist kraft seines Amtes Sekretär des Provinzials (Man. 287 § 1, 1°). Die Bestimmungen der Satzungen über den Sekretär der Gesellschaft Jesu (Const. 800-801) gelten mit den erforderlichen Anpassungen auch für den Sozius des Provinzials (Man. 287 § 1, 1°). Der Sozius ist von Amts wegen Provinzkonsultor sowie Admonitor des Provinzials (Man. 287 § 1, 2° und 3°).
Power according to universal law: keine Amtsgewalt nach allgemeinem Kirchenrecht (sofern nicht eine besondere Delegation erteilt wird)
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Provinzkongregation (FCP 17 § 1, 4°) Back to Overview
Provision of office: Der Sozius des Provinzials ist von Amts wegen auch dessen Admonitor (Man. 287 § 1, 3°). Back to Overview
Die Provinziäle haben vier Provinzkonsultoren, falls der Generalobere ihnen nicht in einem besonderen Fall mehr als vier Provinzkonsultoren zuteilen will (Man. 273 § 1).
Provision of office: Der Sozius des Provinzials ist kraft seines Amtes auch Provinzkonsultor (Man. 287 § 1, 2°). Die übrigen Konsultoren einer Provinz oder einer unabhängigen Region (Mission) werden vom Generaloberen ernannt (CN 356 § 1; Man. 272, 1°). Abgesehen vom Sozius werden die übrigen Konsultoren einer abhängigen Region (Mission) von dem Provinzial ernannt, von dessen Provinz die Region (Mission) abhängt (CN 356 § 1; Man. 272, 4°).
Power / Tasks: Beratung des Provinzials. Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Billigung seitens des Generaloberen (CN 358 § 1)
Power / Tasks: Vermögensverwaltung der Provinz
Participation at congregations: von Amts wegen Teilnahme an der Provinzkongregation (FCP 17 § 1, 4°) Back to Overview
Hier geht es z.B. um den Provinzarchivar.
Provision of office: Ernennung durch den Provinizial (CN 358 § 1) Back to Overview
Daß es einen solchen Delegaten des Provinzials gibt, ist nicht zwingend vorschrieben, wird aber als "angebracht" bezeichnet (CN 61 § 1).
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial (vgl. CN 61 § 1; 358 § 1)
Power / Tasks: kümmert sich unmittelbar um die Einzelheiten der Ausbildung der einzelnen jungen Mitbrüder (CN 61 § 1) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Billigung seitens des Generaloberen (CN 358 § 1)
Power / Tasks: Überprüfung der Vermögensverwaltung der Provinz Back to Overview
Provision of office: Für die Oberen bestimmter Häuser hat sich wegen der Bedeutung ihrer Aufgabe der Generalobere die Ernennung vorbehalten (CN 343, 2°). Die übrigen Hausoberen werden vom Provinzial ernannt, jedoch mit der vorausgehenden Genehmigung des Generaloberen (CN 343, 3°).
Requirements: nach Ablegung der Ersten Gelübde sechs Jahre Zugehörigkeit zum Orden (Man. 263 § 2); Priesterweihe (vgl. can. 588 § 2; CN 124; CN 346)
Power / Tasks: Leitung des Hauses
Power according to universal law: Amtsgewalt des Hausoberen
Duration of office: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Hausobere für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (Const. 757-758; CN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Substitution: CN 346 - "§ 1. Ist der Minister des Hauses Priester, dann vertritt er den Hausoberen bei dessen Abwesenheit, bei Verhinderung durch Krankheit und im Todesfall. Ist auch der Minister abwesend oder verhindert, so übernimmt der amtsälteste Hauskonsultor, der Priester ist, die Vertretung. Die Hausoberen besitzen jedoch die Vollmacht, als ihren Stellvertreter einen anderen Priester als den Minister zu bestimmen, wenn ein besonderer Grund das nahelegt und der Provinzial nicht rechtzeitig benachrichtigt werden kann, um Vorsorge zu treffen; in diesem Fall trifft die Oberen allerdings die Verpflichtung, so bald wie möglich den Provinzial über die Angelegenheit zu verständigen.
§ 2. Wird ein Mitbruder, der nicht Priester ist, zum Minister bestellt, so muß gleichzeitig vom Provinzial ein Priester benannt werden, der im Falle von Abwesenheit, Verhinderung durch Krankheit und im Todesfall des Oberen jene Aufgaben übernimmt, für die Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich sind. Wenn ein solcher Stellvertreter nicht bestimmt wurde und - in dem Fall, daß die Zeit drängt - auch nicht vom Oberen selbst bestimmt werden kann oder wenn der Stellvertreter abwesend ist, so übernimmt der amtsälteste Hauskonsultor, der Priester ist, die Vertretung, und zwar solange, bis der Provinzial Vorsorge trifft.
§ 3. Wenn ein Hausoberer, der im Regelfall vom Generaloberen ernannt wird, ausgewechselt werden muß und es erforderlich scheint, ihm seine Gewalt mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ohne daß die Sache mit dem Generaloberen beraten werden kann, so kann der Provinzial einen Vizesuperior auf Zeit bestellen, bis der Generalobere benachrichtigt ist und selbst Vorsorge trifft."
Zur Amtsführung des Stellvertreters siehe das unten über den Vizesuperior eines Hauses Gesagte.
Participation at congregations: Bestimmte Hausobere nehmen von Amts wegen an der Provinzkongregation teil, nämlich:
– wenn sie ein Haus leiten, dessen Oberer vom Generaloberen ernannt wird (FCP 17 § 1, 3°);
– wenn sie ein Haus leiten, das mehreren Provinzen gemeinsam ist; in diesem Fall nehmen sie an der Provinzkongregation ihrer eigenen Provinz teil (FCP 17 § 1, 3°; § 2, 2°);
– wenn sie eines der römischen Häuser leiten; in diesem Fall nehmen sie an der Provinzkongregation ihrer eigenen Provinz teil (FCP 17 § 2, 1°). Back to Overview
Es geht hier um ein Haus, das nicht kanonisch als Ordenshaus errichtet ist und von einem anderen Haus abhängig ist. Der Leiter wird als "Vizesuperior" bezeichnet und steht dem betreffenden abhängigen Haus auf Dauer vor (Man. 17 § 1, 3°).
Provision of office: durch den höheren Oberen oder den Hausoberen (CN 405; Man. 293 § 2)
Requirements: nach Ablegung der Ersten Gelübde sechs Jahre Zugehörigkeit zum Orden (Man. 263 § 2)
Power / Tasks: Leitung des abhängigen Hauses in Unterordnung unter den Oberen des übergeordneten Hauses; der Vizesuperior besitzt dazu jene Gewalt, die er vom höheren Oberen oder vom Hausoben erhalten hat (CN 405).
Power according to universal law: Der Vizesuperior hat nicht die Amtsgewalt, die nach allgemeinem Kirchenrecht dem Hausoberen zukommt. Back to Overview
Es geht hier um den vorübergehenden Stellvertreter eines Hausoberen, der an der Amtsausübung verhindert ist oder der verstorben ist (Man. 18 § 1, 3°).
Provision of office: Siehe das oben über die Stellvertretung eines Hausoberen Gesagte. - In dem Fall, daß "ein Hausoberer, der im Regelfall vom Generaloberen ernannt wird, ausgewechselt werden muß und es erforderlich scheint, ihm seine Gewalt mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ohne daß die Sache mit dem Generaloberen beraten werden kann, ... kann der Provinzial einen Vizesuperior auf Zeit bestellen, bis der Generalobere benachrichtigt ist und selbst Vorsorge trifft." (EN 346 § 3)
Requirements: Priesterweihe (vgl. can. 588 § 2 CIC; CN 346)
Power / Tasks: In dem Fall, daß ein Hausoberer seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, hat der Vizesuperior sein Amt nur im Sinne des Hausoberen auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod eines Hausoberen oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizesuperior dieselben Rechte und Pflichten wie der Hausobere; er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (CN 336 § 1, 2°-3°; § 2).
Power according to universal law: Nach allgemeinen Kirchenrecht hat der Vizesuperior dieselbe Amtsgewalt, die dem Hausoberen zukommt.
Duration of office: enstprechend der Ernennung
Participation at congregations: In bestimten Fällen nimmt der Vizesuperior von Amts wegen an der Provinzkongregation teil, nämlich:
– wenn er ein Haus leitet, dessen Oberer vom Generaloberen ernannt wird;
– wenn er ein Haus leitet, das mehreren Provinzen gemeinsam ist (FCP 17 § 1, 3°). Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Genehmigung des Generaloberen (CN 358 § 2)
Requirements: Letzte Gelübde (Man. 66 § 1)
Power / Tasks: Leitung des Noviziats, Sorge für die Novizen Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Genehmigung des Generaloberen (CN 358 § 2)
Power / Tasks: Leitung des Tertiats, Sorge für die Tertiarier Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen) (CN 356 § 1; Man. 272, 5°) Back to Overview
Der Hausobere hat vier oder weniger Hauskonsultoren, je nachdem, wie es dem ernennenden höheren Oberen angemessen erscheint (Man. 273 § 1).
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen) (CN 356 § 1; Man. 272, 5°)
Power / Tasks: Beratung des Hausoberen. In bestimmten Fällen Stellvertretung des Hausoberen; siehe dazu das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte. Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (CN 358 § 2; Man. 272, 5°)
Power / Tasks: Er hilft dem Hausoberen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Kommunität, trifft für alles Nötige Vorsorge und führt Aufsicht über alle, die mit materiellen Belangen beschäftigt sind (CN 404 § 1). Normalerweise ist er auch der Stellvertreter des Hausoberen; siehe dazu das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte.
Substitution: Zur Frage, wer den Minister vertritt, falls dieser den Hausoberen vertritt, aber auch selber abwesend ist, siehe das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte. Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (CN 358 § 2; Man. 272, 5°)
Power / Tasks: Vermögensverwaltung des Hauses (vgl. CN 404 § 1) Back to Overview
Provision of office: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (CN 358 § 2; 404 § 2; Man. 272, 5°)
Power / Tasks: vgl. CN 404 § 2 Back to Overview
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