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Home --> Gesellschaft Jesu --> Obere und Amtsträger Letzte Aktualisierung dieser Seite: 4. September 2000

Obere und Amtsträger
in der Gesellschaft Jesu

Übersicht

auf der Ebene der gesamten Gesellschaft Jesu auf der Ebene der Provinz (Region, Mission) in den einzelnen Häusern
ordentliche Obere – Generaloberer – Provinzial
– Regionaloberer (Missionsoberer)
– Hausoberer
– Vizesuperior eines abhängigen Hauses
außerordentliche Obere – Generalvikar
– Visitator
– Vizeprovinzial
– Vizesuperior einer Region (Mission)
– Vizesuperior eines Hauses
Amtsträger – Assistent ad providentiam
– Regionalassistent
– sonstiger Generalsberater
– Admonitor des Generalobereren
– Sekretär der Gesellschaft Jesu
– Generalprokurator
– Generalökonom
– Generalpostulator
– Fachberater
– Bereichssekretär
– Sozius des Provinzials
– Admonitor des Provinzials
– Provinzkonsultor
– Provinzökonom
– sonstige Amtsträger der Provinzialskurie
– Delegat für Fragen der Ausbildung
– Revisor Arcarum
Anmerkung zu Regionen (Missionen)
– Novizenmeister
– Instruktor des Tertiats
– Admonitor des Hausoberen
– Hauskonsultor
– Minister
– Hausökonom
– Spiritual
 

Zur Erläuterung: Die Ämter der in der voranstehenden Übersicht genannten Oberen und Amtsträger werden im folgenden anhand eines Katalogs von acht Kriterien beschrieben. Dabei geht es um:
– die Amtsübertragung an den Betreffenden;
– Voraussetzungen für die Amtsübertragung;
– die mit dem Amt verbundene Amtsgewalt (nach dem Eigenrecht der Gesellschaft Jesu) und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben;
– die mit dem betreffenden Amt ggf. nach allgemeinem Kirchenrecht verbundene Amtsgewalt;
– die für das betreffende Amt vorgesehene Amtszeit;
– etwaige Vorschriften über den Verlust des betreffenden Amtes;
– etwaige Vorschriften über die Stellvertretung des betreffenden Oberen oder Amtsträgers;
– die Frage, ob der Betreffende kraft seines Amtes an bestimmten Kongregationen teilnimmt.
Bei vielen der nachstehend behandelten Ämter wird nicht auf alle diese acht Kriterien eingegangen. Wenn ein bestimmtes Kriterium nicht behandelt wird, bedeutet dies, daß in dieser Hinsicht für das betreffende Amt keine besonderen Vorschriften bestehen, so daß nur die allgemeinen Rechtsbestimmungen Anwendung finden.
 
Anmerkung: Was über die Amtsträger auf Provinzebene gesagt wird, gilt analog auch für die entsprechenden Amtsträger auf der Ebene der Region (Mission), sofern nicht in bezug auf einige der genannten Ämter etwas anderes angegeben ist (EN 394).

 

Generaloberer

Amtsübertragung: Wahl durch die Generalkongregation (EN 343, 1°)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN 344 i. V. m. 341 § 2); zu den sonstigen erforderlichen Eigenschaften siehe Sa 723-735.
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: oberster Leiter des Ordens; zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC; EN 341 § 2)
Amtszeit: auf Lebenszeit (Sa 719; EN 362 § 1)
Amtsverlust: durch Rücktritt, der der Annahme durch die Generalkongregation bedarf (EN 362 §§ 1-5) oder durch Absetzung durch die Generalkongregation (EN 366 § 4)
Stellvertretung: Generalvikar
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°) sowie an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3)

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Generalvikar

Die Figur des Generalvikars ist in der Gesellschaft Jesu in drei verschiedenen Ausprägungen möglich:
a) ein "Generalvikar auf Zeit" in dem Fall, daß der Generaloberer sein Amt endgültig verliert bzw. verlieren wird;
b) ein "Generalvikar auf Zeit" in dem Fall, daß der Generalobere vorübergehend an der Ausübung seines Amtes gehindert ist;
c) ein ständiger Generalvikar als Helfer des Generaloberen.

a) Generalvikar nach Tod oder Amtsverlust des Generaloberen

Amtsübertragung: 
a) Ernennung im voraus für den Fall des Todes oder Amtsverlusts des Generaloberen:
Bestimmung durch den Generaloberen (EN 368 § 1; 366 § 3, 1°). Falls der Generalobere niemanden bestimmt hat, Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit (EN 366 § 3, 1°; 368 § 2)
b) Ernennung anläßlich des Rücktritts des Generaloberen auf einer Generalkongregation:
Bestimmung durch den Generaloberen. Falls der Generalobere niemanden bestimmt, ist derjenige unter den Assistenten ad providentiam, der der Profeß nach am ältesten ist, kraft seines Amtes Generalvikar (EN 370 § 1)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN  344 § 2). Falls es um einen Generalvikar geht, den der Generalobere anläßlich seines Rücktritts auf einer Generalkongregation bestimmt, muß der Generalvikar einer der Elektoren der Generalkongregation sein (EN 370 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu entsprechend den Amtsvorschriften des Generalvikars ("Officium Vicarii Generalis") (EN 369 § 2; 370 § 2)
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Der Generalvikar ist nach allgemeinem Kirchenrecht oberster Leiter des Ordens (vgl. EN 369 § 2) und zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC)
Amtszeit: bis zur Wahl eines neuen Generaloberen durch die Generalkongregation (EN 367; 369 § 1)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°)
 

b) Generalvikar bei vorübergehender Behinderung des Generaloberen an der Amtsausübung

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 372 § 1) oder - falls dieser niemanden ernannt hat - durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit (EN 372 § 2)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN  344 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Bei Ernennung durch den Generaloberen steht es in dessen Ermessen, die Vollmachten des Generalvikars festzulegen (EN 372 § 1). Im Falle der Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit obliegt dem Generalvikar die Leitung der gesamten Gesellschaft Jesu entsprechend den Amtsvorschriften des Generalvikars ("Officium Vicarii Generalis") (EN 372 § 2).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Im Falle der Wahl durch die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit ist der Generalvikar nach allgemeinem Kirchenrecht oberster Leiter des Ordens und zugleich höherer Oberer (can. 620 CIC). Ob dies auch für einen vom Generaloberen ernannten Generalvikar gilt, hängt davon ab, welche Vollmachten der Generalobere dem Generalvikar zugeteilt hat (vgl. EN 372 § 1).
Amtszeit: solange der Generalobere an der Amtsausübung gehindert ist (EN 372 § 2(
Teilnahme an Kongregationen: vom Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°)
 

c) Generalvikar als Helfer des Generaloberen

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 373) oder - in besonderen Ausnahmefällen - durch die Generalkongregation (EN 371)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN  344 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: richtet sich danach, was im Einzelfall vom Generaloberen bzw. der Generalkongregation festgelegt wurde (EN 371; 373)
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Die Tatsache, daß jemand ständiger Generalvikar als Helfer des Generaloberen ist, verleiht als solche keine Amtsgewalt nach allgemeinem Kirchenrecht. Der Generalobere oder die Generalkongregation kann jedoch im Rahmen des allgemeinen Kirchenrechts eine entsprechende Delegation erteilen.
Amtszeit: richtet sich danach, was im Einzelfall vom Generaloberen bzw. der Generalkongregation festgelegt wurde (EN 371; 373); bei Amtsverlust des Generaloberen verliert auch der ständige Generalvikar sein Amt (vgl. Überschrift vor EN 370), falls der Generalobere ihn nicht zugleich zum Generalvikar der oben unter a) genannten Art ernannt hat oder - im Falle der Ernennung durch die Generalkongregation - diese etwas anderes festgelegt hat (EN  371)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 1°) und an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3)

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Visitator

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 386 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: im Ermessen des Generaloberen (EN 386 § 1)
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: keine Oberengewalt im Sinne des allgemeinen Kirchenrechts; aber Möglichkeit der Delegation solcher Gewalt
Amtszeit: im Ermessen des Generaloberen; es wird aber empfohlen, daß Visitatoren nicht lange im Amt bleiben (EN 386 § 1)
Amtsverlust: im Ermessen des Generaloberen; nach dessen Tod bleiben Visitatoren so lange im Amt, bis entweder der Generalvikar nach Anhören der Generalsberater oder der neue Generalobere etwas anderes festlegt (EN 386 § 2)

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Assistent ad providentiam

Amtsübertragung: Wahl durch die Generalkongregation (EN 364 § 1; FCG); der Generalobere kann und muß die Assistenten ad providentiam unter bestimmten Bedingungen durch andere ersetzen (EM 376 § 3); er benötigt dazu jedoch die Bestätigung durch die anderen Assistenten ad providentiam und die Provinziäle der Gesellschaft Jesu (EN 376 § 5)
Voraussetzungen: Die Assistenten ad providentiam müssen Professen mit vier Gelübden sein und verschiedenen Assistenzen angehören. Sie werden gewählt unter Berücksichtigung der vom Generaloberen ernannten Generalsberater (EN 364 § 1).
Amtsgewalt / Aufgabe: Sorge der Gesellschaft Jesu für den Generaloberen (EN 363-366). Die Assistenten sind zugleich Generalsberater, d. h. Mitglieder des Generalsrats (EN 380 § 2). Außerdem haben sie Stimmrecht in allen Angelegenheiten, in denen die Provinziäle außerhalb einer Generalkongregation Stimmrecht besitzen (EN 375).
Amtszeit: bis zur nächsten Generalkongregation (EN 376 § 1)
Amtsverlust: wenn der Generalobere sie durch andere ersetzt (EN 376 §§ 3 und 5)
Stellvertretung: Wenn ein Assistent auf lange Zeit entweder abwesend sein muß oder aus Gesundheitsgründen sein Amt nicht ausüben kann, hat der Generalobere einen Stellvertreter zu ernennen (EN 376 § 3, 5° und § 4). Er benötigt dazu die Zustimmung der Mehrheit der Assistenten ad providentiam und der Provinziäle (EN 376 § 5; 392, 2°). Falls nach dem Tod oder Amtsverlust des Generaloberen ein Assistent ad providentiam fehlt, hat der Generalvikar einen Stellvertreter zu ernennen (EN 377). - Der Stellvertreter besitzt dieselben Rechte wie der Vertretene, jedoch nur, solange dieser abwesend oder verhindert ist (EN 376 §  6). Ausnahme: Ein vom Generalvikar ernannter Stellvertreter hat, auch wenn der Vertrenene abwesend ist, nicht das Recht zur Teilnahme an einer Generalkongregation oder einer Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit (EN 377).
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation (FCG 6, 2°) und an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3)

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Regionalassistent

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen
Voraussetzungen: Der Generalobere wählt den Betreffenden aus einer Liste mit drei Namen, die auf der Generalkongregation von den Elektoren der betreffenden Assistenz aufgestellt wurde. Die auf der Liste Genannten sollen dabei in der Regel der betreffenden Assistenz angehören (EN 380 § 3). - Um außerhalb einer Generalkongregation einen Regionalassistenten zu ersetzen, hat der Generalobere von den Provinziälen der betreffenden Assistenz die Namen von drei Kandidaten zu erbitten, von denen er einen ernennt (EN 381 § 2).
Amtsgewalt / Aufgabe: Beratung des Generaloberen im Hinblick auf die betreffende Assistenz; der Betreffende ist Generalsberater, d. h. Mitglied des Generalsrates (380 § 2).
Amtszeit: empfohlen sind sechs bis acht Jahre (EN 381 § 1)
Amtsverlust: der Generalobere kann die Regionalassistenten durch andere ersetzen (EN 381 § 2)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, allerdings nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) sowie der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°).

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Sonstiger Angehöriger des Generalsrats

Es geht hier um Mitglieder des Generalsrats, die nicht zugleich Assistenten ad providentiam oder Regionalassistenten sind. Es geht hier nicht um die (weiter unten behandelten) "Fachberater".

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen mit Zustimmung der Assistenten ad providentiam und nach Anhören der übrigen Mitglieder des Generalsrats (EN 380 § 3; 381 § 3)
Amtsgewalt / Aufgabe: Beratung des Generaloberen; Sorge für wichtige Bereiche des Lebens der Gesellschaft Jesu (EN 380 § 3)
Amtszeit: empfohlen sind sechs bis acht Jahre (EN 381 § 1)
Amtsverlust: Der Generalobere kann den Generalsberater durch jemand anders ersetzen (EN 381 § 3)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, allerdings nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), an der Prokuratorenkongregation (FCProc 3) sowie an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°)

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Admonitor des Generaloberen

Amtsübertragung: Wahl durch die Generalkongregation (vgl. EN 379 § 1); der Generalobere kann und muß den Admonitor unter bestimmten Bedingungen durch jemand anders ersetzen (EN 379 § 2 i.V.m. 376 § 3); er benötigt dazu jedoch die Bestätigung durch die Assistenten ad providentiam und die Provinziäle der Gesellschaft Jesu (EN 379 § 2 i.V.m. EN 376 § 5)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden; es kann einer der Assistenten ad providentiam sein, muß aber nicht (EN 379 § 1). Zu den übrigen erforderlichen Eigenschaften siehe EN 379 § 1.
Amtsgewalt / Aufgabe: Er hat den Generaloberen "mit der geschuldeten Bescheidenheit und Demut auf das hinzuweisen, wovon er meinte, es würde bei ihm zu größerem Dienst und größerer Verherrlichung Gottes gereichen" (Sa 770)
Amtszeit: bis zur nächsten Generalkongregation (EN 379 § 2 i.V.m. 376 § 1)
Amtsverlust: wenn der Generalobere ihn durch jemand anders ersetzt (EN 379 § 2 i.V.m. EN 376 §§ 3 und 5)
Stellvertretung: Wenn der Admonitor auf lange Zeit entweder abwesend sein muß oder aus Gesundheitsgründen sein Amt nicht ausüben kann, hat der Generalobere einen Stellvertreter zu ernennen (EN 379 § 2 i.V.m. EN 376 § 3, 5° und § 4). Er benötigt dazu die Zustimmung der Mehrheit der Assistenten ad providentiam und der Provinziäle (EN 379 § 2 i.V.m. EN 376 § 5; siehe aber EN 392, 2°). Falls der Admonitor nur für kurze Zeit abwesend ist, kann der Generalobere selbst für ihn einen Stellvertreter einsetzen (EN 379 § 2).

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Sekretär der Gesellschaft Jesu

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 383 § 1)
Voraussetzungen: Ohne Not soll er nicht aus dem Kreis der Assistenten ad providentiam genommen werden (EN 374 § 2).
Amtsgewalt / Aufgabe: "Unterstützung des Generaloberen in den gewöhnlichen Geschäften" (EN 383 § 1). Siehe näherhin die Aufgabenbeschreibung in Sa 800-802.
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°)

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Generalprokurator

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 383 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Er "verhandelt die Angelegenheiten der Gesellschaft beim Heiligen Stuhl und andere Dinge, die ihm vom Generaloberen aufgetragen werden." (EN 383 § 2)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°)

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Generalökonom

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 383 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: "Der Generalökonom hat die Aufgabe, sich um die Vermögensangelegenheiten zu kümmern, die die ganze Gesellschaft betreffen oder mit denen er, obschon sie nur Teilbereiche betreffen, vom Generaloberen beauftragt wird." (EN 383 § 3)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Generalkongregation, jedoch nicht als Elektor, sondern nur "ad negotia" (FCG 7, 1° a), und an der Provinzkongregation der eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 1°)

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Generalpostulator

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 383 § 4). Die Einsetzung eines Generalpostulators ist nicht verpflichtend vorgeschrieben (EN 383 § 4).
Amtsgewalt / Aufgabe: In Verfahren zur Kanonisierung der Diener Gottes aus der Gesellschaft handelt er im Namen des Generaloberen (EN 383 § 4).

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Fachberater

Das hier behandelte Amt des Fachberaters bringt nicht die Mitgliedschaft im Generalsrat mit sich. Zu den Mitgliedern des Generalsrats gehören nur die Assistenten ad providentiam, die Regionalassistenten und die sonstigen Angehörigen des Generalsrats.
 
Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (vgl. EN 384 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Unterstützung des Generaloberen im Hinblick auf wichtige Aspekte des Lebens und des apostolischen Wirkens der ganzen Gesellschaft Jesu oder eines wesentlichen Teils von ihr (EN 384 § 1)
Amtszeit: Die Amtszeit soll in der Regel nicht länger als etwa acht Jahre dauern (EN 384 § 1).

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Bereichssekretär

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen
Voraussetzungen: Sie sollen in der Regel aus dem Kreis der Fachberater genommen werden (EN 384 § 2).
Amtsgewalt / Aufgabe: Sie leiten die Sekretariate, die an der Kurie für bestimmte Angelegenheiten eingerichtet sind (EN 384 § 2).

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Provinzial

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 343, 2° i.V.m. EN 341 § 2), nach vorausgehender Beratung (Man. 264 § 1)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN 344 § 1 i.V.m. EN 341 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung der Provinz
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Der Provinzial ist nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (EN 341 § 2; can. 620 CIC)
Amtszeit: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Provinzial für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (Sa 757-758; EN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Stellvertretung: Vizeprovinzial (EN 342, 3°). Falls der Provinzial stirbt und kein Vizeprovinzial ernannt ist, übernimmt dieses Amt so lange, bis der Generalobere Vorsorge trifft:
– der Sozius, falls er Professe mit vier Gelübden ist;
– falls der Sozius kein Professe mit vier Gelübden ist, derjenige unter den übrigen Provinzkonsultoren mit vier Gelübden, der am längsten das Amt des Provinzkonsultors innehat;
– wenn auch diese Regelung nicht zum Ziel führt, derjenige unter den vom Generaloberen ernannten Oberen mit vier Gelübden, der am längsten sein Oberenamt innehat (EN 345 § 2).
Teilnahme an Kongregationen: Ob der Provinzial von Amts wegen an der Generalkongregation teilnimmt, richtet sich nach der Mitgliederzahl der Provinz (33. GK, D. 3, Nr. 1; FCG). Der Provinzial nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°); falls er zugleich mehrere Provinzen leitet, an der Provinzkongregation seiner eigenen Provinz (FCP 17 § 2, 2°).

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Regionaloberer (Missionsoberer)

Ob jemand den Titel "Regionaloberer" oder "Missionsoberer" trägt, richtet sich danach, ob das betreffende Gebiet als "Region" oder "Mission" bezeichnet wird; rechtlich gesehen ergeben sich daraus keine Unterschiede.
 
Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 343, 2° i.V.m. EN 341 § 2), nach vorausgehender Beratung (Man. 264 § 1)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN 344 § 1 i.V.m. EN 341 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung der Region (Mission)
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Der Regionalobere (Missionsobere) ist nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (EN 341 § 2; can. 620 CIC)
Amtszeit: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Regionalobere (Missionsobere) für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (EN 394 i.V.m. Sa 757-758; EN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Stellvertretung: Vizesuperior der Region (Mission) (EN 342, 3°). Falls der Regionalobere (Missionsobere) stirbt und kein Vizesuperior ernannt ist, übernimmt dieses Amt so lange, bis der Generalobere Vorsorge trifft:
– der Sozius des Regionaloberen (Missionsoberen), falls er Professe mit vier Gelübden ist;
– falls der Sozius kein Professe mit vier Gelübden ist, derjenige unter den übrigen Konsultoren der Region (Mission) mit vier Gelübden, der am längsten das Amt des Konsultors innehat;
– wenn auch diese Regelung nicht zum Ziel führt, derjenige unter den vom Generaloberen ernannten Oberen mit vier Gelübden, der am längsten sein Oberenamt innehat (EN 345 § 2).
Teilnahme an Kongregationen:  Der Regionalobere (Missionsobere) nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 2°).

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Vizeprovinzial

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial, falls nicht der Generalobere selbst jemanden bestimmt hat (EN 345 § 1)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN 344 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Der Vizeprovinzial hat in dem Fall, daß der Provinzial seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, sein Amt nur im Sinne des Provinzials auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod des Provinzials oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizeprovinzial dieselben Rechte und Pflichten wie der Provinzial; er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (EN 336 § 1, 2°-3°).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Während der Zeit, in der der Provinzial nicht selbst sein Amt ausübt, ist der Vizeprovinzial nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (can. 620 CIC).
Amtszeit: richtet sich danach, was bei der Ernennung festgelegt wurde
Stellvertretung: Für die Stellvertretung eines auf Dauer vom Generaloberen ernannten Vizeprovinzials gelten im Falle des Todes des Vizeprovinzials die Vorschriften über Provinziäle (EN 345 § 4).
Teilnahme an Kongregationen: Der Vizeprovizial nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°).

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Vizesuperior einer Region (Mission)

Amtsübertragung: Ernennung durch den Regionaloberen (Missionsoberen), falls nicht der Generalobere selbst jemanden bestimmt hat (EN 345 § 1)
Voraussetzungen: Profeß mit vier Gelübden (EN 344 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Der Vizesuperior hat in dem Fall, daß der Regionaloberer (Missionsobere) seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, sein Amt nur in dessen Sinne auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod des Regionaloberen (Missionsoberen) oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizesuperior dieselben Rechte und Pflichten wie der Regionalobere (Missionsobere); er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (EN 336 § 1, 2°-3°).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Während der Zeit, in der der Regionalobere (Missionsobere) nicht selbst sein Amt ausübt, ist der Vizesuperior nach allgemeinem Kirchenrecht höherer Oberer (can. 620 CIC).
Amtszeit: richtet sich danach, was bei der Ernennung festgelegt wurde
Stellvertretung: Für die Stellvertretung eines auf Dauer vom Generaloberen ernannten Vizesuperiors gelten im Falle des Todes des Vizesuperiors die Vorschriften über Regionalobere (Missionsobere) (EN 345 § 4).
Teilnahme an Kongregationen: Der Vizesuperior einer Region (Mission) nimmt von Amts wegen an der Provinzkongregation teil (FCP 17 § 1, 1°).

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Sozius des Provinzials

Amtsübertragung: Ernennung durch den Generaloberen (EN 393)
Amtsgewalt / Aufgabe: Unterstützung des Provinzials (EN 393). Der Sozius ist kraft seines Amtes Sekretär des Provinzials (Man. 287 § 1, 1°). Die Bestimmungen der Satzungen über den Sekretär der Gesellschaft Jesu (Sa 800-801) gelten mit den erforderlichen Anpassungen auch für den Sozius des Provinzials (Man. 287 § 1, 1°). Der Sozius ist von Amts wegen Provinzkonsultor sowie Admonitor des Provinzials (Man. 287 § 1, 2° und 3°).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: keine Amtsgewalt nach allgemeinem Kirchenrecht (sofern nicht eine besondere Delegation erteilt wird)
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Provinzkongregation (FCP 17 § 1, 4°)

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Admonitor des Provinzials

Amtsübertragung: Der Sozius des Provinzials ist von Amts wegen auch dessen Admonitor (Man. 287 § 1, 3°).

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Provinzkonsultor

Die Provinziäle haben vier Provinzkonsultoren, falls der Generalobere ihnen nicht in einem besonderen Fall mehr als vier Provinzkonsultoren zuteilen will (Man. 273 § 1).
 
Amtsübertragung: Der Sozius des Provinzials ist kraft seines Amtes auch Provinzkonsultor (Man. 287 § 1, 2°). Die übrigen Konsultoren einer Provinz oder einer unabhängigen Region (Mission) werden vom Generaloberen ernannt (EN 356 § 1; Man. 272, 1°). Abgesehen vom Sozius werden die übrigen Konsultoren einer abhängigen Region (Mission) von dem Provinzial ernannt, von dessen Provinz die Region (Mission) abhängt (EN 356 § 1; Man. 272, 4°).
Amtsgewalt / Aufgabe: Beratung des Provinzials.

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Provinzökonom

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Billigung seitens des Generaloberen (EN 358 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Vermögensverwaltung der Provinz
Teilnahme an Kongregationen: von Amts wegen Teilnahme an der Provinzkongregation (FCP 17 § 1, 4°)

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Sonstige Amtsträger der Provinzialskurie

Hier geht es z.B. um den Provinzarchivar.
 
Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinizial (EN 358 § 1)

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Delegat für Fragen der Ausbildung ("Ausbildungspräfekt")

Daß es einen solchen Delegaten des Provinzials gibt, ist nicht zwingend vorschrieben, wird aber als "angebracht" bezeichnet (EN 61 § 1).
 
Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial (vgl. EN 61 § 1; 358 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: kümmert sich unmittelbar um die Einzelheiten der Ausbildung der einzelnen jungen Mitbrüder (EN 61 § 1)

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Revisor arcarum

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Billigung seitens des Generaloberen (EN 358 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Überprüfung der Vermögensverwaltung der Provinz

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Hausoberer

Amtsübertragung: Für die Oberen bestimmter Häuser hat sich wegen der Bedeutung ihrer Aufgabe der Generalobere die Ernennung vorbehalten (EN 343, 2°). Die übrigen Hausoberen werden vom Provinzial ernannt, jedoch mit der vorausgehenden Genehmigung des Generaloberen (EN 343, 3°).
Voraussetzungen: nach Ablegung der Ersten Gelübde sechs Jahre Zugehörigkeit zum Orden (Man. 263 § 2); Priesterweihe (vgl. can. 588 § 2; EN 124; EN 346)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung des Hauses
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Amtsgewalt des Hausoberen
Amtszeit: Die Ernennung erfolgt meist auf drei Jahre, jedoch so, daß der Hausobere für eine Verlängerung seiner Amtszeit über diese drei Jahre hinaus keiner Bestätigung bedarf (Sa 757-758; EN 348 § 2). Die Amtszeit soll normalerweise nicht länger als sechs Jahre dauern (Man. 266).
Stellvertretung: EN 346 - "§ 1. Ist der Minister des Hauses Priester, dann vertritt er den Hausoberen bei dessen Abwesenheit, bei Verhinderung durch Krankheit und im Todesfall. Ist auch der Minister abwesend oder verhindert, so übernimmt der amtsälteste Hauskonsultor, der Priester ist, die Vertretung. Die Hausoberen besitzen jedoch die Vollmacht, als ihren Stellvertreter einen anderen Priester als den Minister zu bestimmen, wenn ein besonderer Grund das nahelegt und der Provinzial nicht rechtzeitig benachrichtigt werden kann, um Vorsorge zu treffen; in diesem Fall trifft die Oberen allerdings die Verpflichtung, so bald wie möglich den Provinzial über die Angelegenheit zu verständigen.
§ 2. Wird ein Mitbruder, der nicht Priester ist, zum Minister bestellt, so muß gleichzeitig vom Provinzial ein Priester benannt werden, der im Falle von Abwesenheit, Verhinderung durch Krankheit und im Todesfall des Oberen jene Aufgaben übernimmt, für die Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich sind. Wenn ein solcher Stellvertreter nicht bestimmt wurde und - in dem Fall, daß die Zeit drängt - auch nicht vom Oberen selbst bestimmt werden kann oder wenn der Stellvertreter abwesend ist, so übernimmt der amtsälteste Hauskonsultor, der Priester ist, die Vertretung, und zwar solange, bis der Provinzial Vorsorge trifft.
§ 3. Wenn ein Hausoberer, der im Regelfall vom Generaloberen ernannt wird, ausgewechselt werden muß und es erforderlich scheint, ihm seine Gewalt mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ohne daß die Sache mit dem Generaloberen beraten werden kann, so kann der Provinzial einen Vizesuperior auf Zeit bestellen, bis der Generalobere benachrichtigt ist und selbst Vorsorge trifft."
Zur Amtsführung des Stellvertreters siehe das unten über den Vizesuperior eines Hauses Gesagte.
Teilnahme an Kongregationen: Bestimmte Hausobere nehmen von Amts wegen an der Provinzkongregation teil, nämlich:
– wenn sie ein Haus leiten, dessen Oberer vom Generaloberen ernannt wird (FCP 17 § 1, 3°);
– wenn sie ein Haus leiten, das mehreren Provinzen gemeinsam ist; in diesem Fall nehmen sie an der Provinzkongregation ihrer eigenen Provinz teil (FCP 17 § 1, 3°; § 2, 2°);
– wenn sie eines der römischen Häuser leiten; in diesem Fall nehmen sie an der Provinzkongregation ihrer eigenen Provinz teil (FCP 17 § 2, 1°).

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Vizesuperior eines abhängigen Hauses

Es geht hier um ein Haus, das nicht kanonisch als Ordenshaus errichtet ist und von einem anderen Haus abhängig ist. Der Leiter wird als "Vizesuperior" bezeichnet und steht dem betreffenden abhängigen Haus auf Dauer vor (Man. 17 § 1, 3°).
 
Amtsübertragung: durch den höheren Oberen oder den Hausoberen (EN 405; Man. 293 § 2)
Voraussetzungen: nach Ablegung der Ersten Gelübde sechs Jahre Zugehörigkeit zum Orden (Man. 263 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung des abhängigen Hauses in Unterordnung unter den Oberen des übergeordneten Hauses; der Vizesuperior besitzt dazu jene Gewalt, die er vom höheren Oberen oder vom Hausoben erhalten hat (EN 405).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Der Vizesuperior hat nicht die Amtsgewalt, die nach allgemeinem Kirchenrecht dem Hausoberen zukommt.

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Vizesuperior eines Hauses

Es geht hier um den vorübergehenden Stellvertreter eines Hausoberen, der an der Amtsausübung verhindert ist oder der verstorben ist (Man. 18 § 1, 3°).
 
Amtsübertragung: Siehe das oben über die Stellvertretung eines Hausoberen Gesagte. - In dem Fall, daß "ein Hausoberer, der im Regelfall vom Generaloberen ernannt wird, ausgewechselt werden muß und es erforderlich scheint, ihm seine Gewalt mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ohne daß die Sache mit dem Generaloberen beraten werden kann, ... kann der Provinzial einen Vizesuperior auf Zeit bestellen, bis der Generalobere benachrichtigt ist und selbst Vorsorge trifft." (EN 346 § 3)
Voraussetzungen: Priesterweihe (vgl. can. 588 § 2 CIC; EN 346)
Amtsgewalt / Aufgabe: In dem Fall, daß ein Hausoberer seine Jurisdiktionsgewalt behält, aber an ihrer Ausübung durch Krankheit, Abwesenheit oder einen anderen ähnlichen Grund gehindert ist, hat der Vizesuperior sein Amt nur im Sinne des Hausoberen auszuüben und, soweit möglich, in Abhängigkeit von ihm; in Fragen von größerer Bedeutung hat er, wenn möglich, seinen Rat einzuholen. - Nach dem Tod eines Hausoberen oder in dem Fall, daß er seine Jurisdiktionsgewalt gänzlich verliert, hat der Vizesuperior dieselben Rechte und Pflichten wie der Hausobere; er soll aber in der Leitung keine Veränderungen einführen (EN 336 § 1, 2°-3°; § 2).
Amtsgewalt nach allgemeinen Kirchenrecht: Nach allgemeinen Kirchenrecht hat der Vizesuperior dieselbe Amtsgewalt, die dem Hausoberen zukommt.
Amtszeit: enstprechend der Ernennung
Teilnahme an Kongregationen: In bestimten Fällen nimmt der Vizesuperior von Amts wegen an der Provinzkongregation teil, nämlich:
– wenn er ein Haus leitet, dessen Oberer vom Generaloberen ernannt wird;
– wenn er ein Haus leitet, das mehreren Provinzen gemeinsam ist (FCP 17 § 1, 3°).

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Novizenmeister

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Genehmigung des Generaloberen (EN 358 § 2)
Voraussetzungen: Letzte Gelübde (Man. 66 § 1)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung des Noviziats, Sorge für die Novizen

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Instruktor des Tertiats

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial, jedoch mit Genehmigung des Generaloberen (EN 358 § 2)
Amtsgewalt / Aufgabe: Leitung des Tertiats, Sorge für die Tertiarier

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Admonitor des Hausoberen

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen) (EN 356 § 1; Man. 272, 5°)

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Hauskonsultor

Der Hausobere hat vier oder weniger Hauskonsultoren, je nachdem, wie es dem ernennenden höheren Oberen angemessen erscheint (Man. 273 § 1).
 
Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen) (EN 356 § 1; Man. 272, 5°)
Amtsgewalt / Aufgabe: Beratung des Hausoberen. In bestimmten Fällen Stellvertretung des Hausoberen; siehe dazu das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte.

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Minister

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (EN 358 § 2; Man. 272, 5°)
Amtsgewalt / Aufgabe: Er hilft dem Hausoberen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Kommunität, trifft für alles Nötige Vorsorge und führt Aufsicht über alle, die mit materiellen Belangen beschäftigt sind (EN 404 § 1). Normalerweise ist er auch der Stellvertreter des Hausoberen; siehe dazu das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte.
Stellvertretung: Zur Frage, wer den Minister vertritt, falls dieser den Hausoberen vertritt, aber auch selber abwesend ist, siehe das oben über die Stellvertretung des Hausoberen Gesagte.

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Hausökonom

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (EN 358 § 2; Man. 272, 5°)
Amtsgewalt / Aufgabe: Vermögensverwaltung des Hauses (vgl. EN 404 § 1)

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Spiritual

Amtsübertragung: Ernennung durch den Provinzial bzw. Regionaloberen (Missionsoberen), es sei denn, er überläßt die Ernennung dem Hausoberen (EN 358 § 2; 404 § 2; Man. 272, 5°)
Amtsgewalt / Aufgabe: vgl. EN 404 § 2

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