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Home Gesellschaft Jesu Quellentexte des Eigenrechts SJ Letzte Aktualisierung dieser Seite: 14. Oktober 2011

Die Quellentexte des Eigenrechts der Gesellschaft Jesu
und ihr rechtlicher Stellenwert


Gliederung
 
Vorbemerkungen
Einführung
1. Päpstliches Recht
a) Formula Instituti
b) Sonstiges päpstliches Recht
2. Recht mit der Autorität der Generalkongregation
a) Satzungen ("Constitutiones")
b) Ergänzende Normen ("Normae Complementariae")
c) Formulae der Kongregationen
d) Regeln
3. Recht mit der Autorität des Generaloberen
4. Rechtssammlung für die Praxis: das "Manuale practicum iuris Societatis Iesu"


Vorbemerkungen

Die nachstehenden Erläuterungen zum Eigenrecht der Gesellschaft Jesu behandeln dieses Gebiet ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Darstellung der inhaltlichen Grundzüge der einzelnen Dokumente und ihrer geistlichen Bedeutung ist an dieser Stelle nicht beabsichtigt.

Die - zumeist lateinischen - Fundstellen der Originaltexte sind in der Übersicht über die Rechtsquellen angegeben. Die in den nachstehenden Ausführungen genannten Fundstellen zielen demgegenüber daraufhin, leichter zugängliche Ausgaben sowie Ausgaben in den modernen Sprachen anzugeben.



Einführung

Die kirchlichen Rechtsnormen, denen die Gesellschaft Jesu untersteht, lassen sich in zwei große Bereiche unterteilen: den einen Bereich bildet das allgemeine Kirchenrecht, den anderen das Eigenrecht der Gesellschaft Jesu. Die Normen des allgemeinen Kirchenrechts, die für Ordensgemeinschaften gelten, finden sich vor allem im "Codex Iuris Canonici" von 1983 (für die "lateinische Kirche") und im "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" von 1990 (für die katholischen Ostkirchen). Darüber hinaus gibt es auch einige Vorschriften einzelner Bischofskonferenzen und einzelner Bistümer, die sich auf Ordensleute bzw. Ordensgemeinschaften beziehen und deswegen auch für die Gesellschaft Jesu gelten. In einigen Punkten gelten für die Gesellschaft Jesu besondere Vorschriften, die von den Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts über Ordensgemeinschaften abweichen. Diese Ausnahmevorschriften werden im kirchlichen Sprachgebrauch als "Privilegien" bezeichnet. Sie gehören zum Eigenrecht der Gesellschaft Jesu.

Der Ausdruck "Eigenrecht der Gesellschaft Jesu" bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die für die Gesellschaft Jesu im besonderen erlassen worden sind. Dieser Ausdruck hat einen engeren Sinn als der inhaltlich verwandte Ausdruck "Institut der Gesellschaft Jesu". Der Ausdruck "Institut der Gesellschaft Jesu" bezeichnet nämlich "sowohl die Weise unseres Lebens und Wirkens als auch die schriftlichen Dokumente, durch die diese Lebens- und Arbeitsweise authentisch und verbindlich dargestellt wird. Ein Teil dieser Dokumente sind wirkliche Gesetze; andere inspirieren und erläutern unsere Spiritualität und unsere Weise des Vorangehens oder beschreiben bewährte Überlieferungen der Gesellschaft." (EN 7)

Die einzelnen Rechtsquellen innerhalb des Eigenrechts der Gesellschaft Jesu lassen sich zum einen danach unterscheiden, ob sie für die gesamte Gesellschaft Jesu gelten oder nur für Teilbereiche (z.B für einzelne "Assistenzen", Provinzen oder Häuser), zum anderen danach, von wem sie erlassen worden sind. Die nachstehenden Ausführungen nehmen nur auf Rechtsnormen Bezug, die für die gesamte Gesellschaft Jesu gelten. Auf Rechtsnormen, die nur für einzelne Teilbereiche gelten, wie z.B. die "Grundlinien der Ausbildung in den deutschsprachigen Provinzen der Gesellschaft Jesu", wird hier nicht näher eingegangen. Die Vorschriften des Eigenrechts, die für die gesamte Gesellschaft Jesu gelten, stammen teils vom Papst, teils von der Generalkongregation der Gesellschaft Jesu, teils vom Generaloberen.



1. Päpstliches Recht

a) Formula Instituti

Zu dem vom Papst erlassenen Eigenrecht der Gesellschaft Jesu gehört an erster Stelle die "Formula Instituti" (Formel des Instituts). Dazu heißt es in EN 9 § 1: "Im Institut nimmt den ersten Rang an Würde und Autorität die 'Formula' Instituti ein, die ursprüngliche 'Regel' der Gesellschaft, die zuerst von Paul III. (1540), dann in genauerer und klarerer Formulierung von Julius III. (1550) sowie von mehreren Nachfolgern in besonderer Form bestätigt wurde. Vor allem diese Formula Instituti ist päpstliches Recht geworden." Von der Formula Instituti gibt es also zwei Fassungen, die von Paul III. bzw. Julius III. erlassen worden sind. Rechtlich gesehen hat die jüngere Fassung, das heißt die Formula Instituti Julius' III., den Vorrang. Da die ältere Fassung ihr gegenüber keine zusätzlichen Bestimmungen enthält, kommt ihr rechtlich gesehen keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

Inhaltlich geht die Formula Instituti auf die sogenannten "Fünf Kapitel" zurück, die der hl. Ignatius zusammen mit den ersten Gefährten verfaßt und dem Papst zugeleitet hat. Die Tatsache, daß dieser von den ersten Jesuiten verfaßte Text - mit einigen Veränderungen - in das päpstliche Dokument aufgenommen wurde, hat zur Folge, daß die darin enthaltenen Bestimmungen zu päpstlichem Recht geworden sind. Als solches können sie nur vom Papst geändert werden.

Änderungen der Formula Instituti sind erstmals 1995 vorgenommen worden. Dabei ging es zum einen um die Frage, wer (mit vollem aktiven Stimmrecht) an der Generalkongregation teilnehmen kann. Nach dem ursprünglichen Text war das nur für Professen (Jesuiten mit feierlichen Gelübden) möglich. Nach der Änderung von 1995 können auch formierte Koadjutoren (Jesuiten mit einfachen letzten Gelübden) mit vollem aktiven Stimmrecht an der Generalkongregation teilnehmen, allerdings nur bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Teilnehmer. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Frage, wer die Vollmacht hat, Häuser und Kollegien aufzuheben. Nach dem Text der Formula Instituti war die Aufhebung von Kollegien der Generalkongregation vorbehalten. Sie konnte diese Vollmacht freilich an den Generaloberen delegieren und hat das auch regelmäßig getan. Seit der Änderung von 1995 besitzt der Generalobere kraft seines Amtes die Vollmacht, alle Häuser der Gesellschaft Jesu aufzuheben. Er ist dabei allerdings an bestimmte Mitspracherechte gebunden. Die beiden genannten Änderungen gehen inhaltlich auf die Beschlüsse der 34. Generalkongregation zurück. Rechtliche Geltung haben sie jedoch erst durch die Zustimmung von Papst Johannes Paul II. erhalten.

Fundstellen:
Der ursprüngliche lateinische Text der Formula Instituti findet sich in den beiden päpstlichen Bullen "Regimini militantis Ecclesiae" (von 1540) und "Exposcit debitum" (von 1550). Sie sind in etlichen Sammlungen päpstlicher Erlasse veröffentlicht. Im übrigen enthalten Bücher, die den Text der Satzungen der Gesellschaft Jesu wiedergeben (siehe dazu unten 2, a), üblicherweise noch vor den Satzungen an erster Stelle den Text der beiden Fassungen der Formula Instituti. Eine spanische und eine italienische Übersetzung der Formula Instituti ist online zugänglich.


b) Sonstiges päpstliches Recht

Zu dem für die Gesellschaft Jesu vom Papst erlassenen Recht gehören neben der Formula Instituti noch eine Reihe anderer Normen. Dazu heißt es in EN 9 §§ 2-3: "Es gibt noch andere Gesetze des Instituts, die zu päpstlichem Recht geworden sind. Sie wurden aber nicht alle in der gleichen Weise vom Heiligen Stuhl bestätigt und haben darum unterschiedliche Grade an Würde und Autorität. Zu dem der Gesellschaft eigenen päpstlichen Recht gehören auch die Apostolischen Schreiben, Reskripte und Indulte, die der Gesellschaft gewährt wurden."

Inhaltlich geht es in diesen päpstlichen Dokumenten in erste Linie um die "Privilegien" der Gesellschaft Jesu, das heißt um päpstliche Gnadenerweise, aufgrund deren für die Gesellschaft Jesu etwas anderes vorgesehen ist als in den Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts über Ordensgemeinschaften oder durch die den Mitgliedern der Gesellschaft Jesu besondere Vollmachten verliehen werden.

Viele der früheren Privilegien der Gesellschaft Jesu sind inzwischen entweder aufgehoben worden oder dadurch hinfällig geworden, daß das darin Gewährte aufgrund neuerer Vorschriften des allgemeinen Kirchenrechts heute für alle Ordensgemeinschaften gilt. Die 33. Generalkongregation hat im Jahre 1983 dem Generaloberen den Auftrag erteilt, eine Revision der Privilegien vorzubereiten (33. GK, D. 6, II, 2). Bei dieser Revision konnte es inhaltlich nicht darum gehen, an der bestehenden Rechtslage hinsichtlich der Privilegien etwas zu verändern (das ist nur dem Papst möglich), sondern nur darum, festzustellen, welche Privilegien nach wie vor rechtlich relevant sind. Als Ergebnis ist von der Kurie des Generaloberen im Jahre 1997 ein "Compendium Privilegiorum Societatis Iesu" herausgegeben worden.

Fundstellen:
Soweit es um Privilegien geht, die vor 1893 verliehen wurden, ist der Wortlaut der päpstlichen Dokumente zu finden in: Institutum Societatis Iesu. Florentiae: Ex Typographia A SS. Conceptione, 1882-1893. Diese Ausgabe hat 3 Bände; die Privilegien finden sich im ersten Band. Das erwähnte "Compendium privilegiorum" von 1997 enthält demgegenüber nur eine inhaltliche Zusammenfassung dessen, worum es in den jeweiligen Privilegien geht. Das "Compendium privilegiorum" ist als Anhang im "Manuale practicum iuris Societatis Iesu" (von 1997) abgedruckt.


2. Recht mit der Autorität der Generalkongregation

a) Satzungen

Die Satzungen der Gesellschaft Jesu, entsprechend ihrem lateinischen Titel "Constitutiones" häufig auch als Konstitutionen bezeichnet, wurden vom heiligen Ignatius unter Mitarbeit von Jerónimo Polanco verfaßt. Ihre rechtliche Geltung haben sie dadurch erhalten, daß sie nach dem Tod des Ignatius (1556) von der ersten Generalkongregation (1558) erlassen wurden. Innerhalb des von Generalkongregationen erlassenen Eigenrechts der Gesellschaft Jesu stellen die Satzungen den wichtigsten Teil dar. Diese besondere Stellung der Satzungen kommt rechtlich darin zum Ausdruck, daß die Satzungen weniger leicht geändert werden können als andere Dekrete der Generalkongregationen (die Vorschriften über das Änderungsverfahren finden sich in den Formulae der Kongregationen).

Die Originalsprache der Satzungen ist Spanisch. Rechtlich verbindlich ist jedoch die lateinische Fassung, da schon die erste Generalkongregation beim Erlassen der Satzungen die lateinische Fassung zugrunde gelegt hat.

Die Satzungen im weiteren Sinne bestehen aus dem Examen, den Erläuterungen (Declarationes) dazu, den Satzungen im engeren Sinne sowie den Erläuterungen dazu. Examen, Satzungen und die jeweiligen Erläuterungen haben rechtlich denselben Stellenwert (siehe dazu Sa 136; 548; EN 11 § 1).

Im Laufe der Jahrhunderte sind etliche Vorschriften der Satzungen aufgehoben, geändert oder verbindlich ausgelegt worden. Das Aufheben oder Ändern von Vorschriften beruht teils auf Entwicklungen des allgemeinen Kirchenrechts, teils auf Beschlüssen von Generalkongregationen. Die verbindliche Auslegung von Vorschriften der Satzungen kann demgegenüber nur auf Beschlüssen von Generalkongregationen beruhen. Wenngleich also etliche Vorschriften der Satzungen im Laufe der Zeit inhaltlich aufgehoben oder geändert wurden, hat man doch den ursprünglichen Text der Satzungen beibehalten. Was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtlich vorgeschrieben war, konnte darum nur ermittelt werden, indem man den Text der Satzungen zusammen mit einer Vielzahl anderer rechtlicher Dokumente zur Hand nahm. Diese zusätzlichen Dokumente gehören teils dem allgemeinen Kirchenrecht an, teils dem Eigenrecht der Gesellschaft Jesu. Die 34. Generalkongregation hat dieser unpraktischen Situation abgeholfen, indem sie einen Text der Satzungen verabschiedet hat, der mit Fußnoten ("Notae") versehen ist, aus denen hervorgeht, welche Stellen im Laufe der Zeit aufgehoben, geändert oder verbindlich ausgelegt worden sind. Rechtlich verbindlich ist die lateinische Fassung dieser Fußnoten.

Nach geltendem Kirchenrecht müssen alle Ordensgemeinschaften ein grundlegendes Rechtsbuch ("Codex fundamentalis") besitzen, das nach allgemeinem Kirchenrecht auch als "Konstitutionen" ("Constitutiones") bezeichnet wird und das Aussagen zu bestimmten grundlegenden Fragen des Ordenslebens in der betreffenden Gemeinschaft enthalten muß (c. 587 §§ 1-3 CIC). Diese Konstitutionen müssen von der zuständigen kirchlichen Autorität bestätigt werden und dürfen ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden (c. 587 § 2).

Trotz der Namensverwandtschaft sind die Satzungen (Konstitutionen) der Gesellschaft Jesu nicht mit den nach geltendem allgemeinen Kirchenrecht verlangten Konstitutionen identisch. Vielmehr ist das, was aufgrund der Anweisung des allgemeinen Kirchenrechts in die "Konstitutionen" eingefügt werden muß, in der Formula Instituti enthalten und wird erklärt an den entsprechenden Stellen der Satzungen und der Dekrete der Generalkongregationen, die die Satzungen in bezug auf jene Angelegenheiten erklären oder ändern (siehe dazu EN 14).

Nach allgemeinem Kirchenrecht ist, wie gesagt, für eine Änderungen der dort verlangten "Konstitutionen" die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich. Bei einer Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts ist dafür der Apostolische Stuhl zuständig. Das würde nach allgemeinem Kirchenrecht auch für die Gesellschaft Jesu gelten. Aufgrund eines päpstlichen Privilegs kann die Gesellschaft Jesu jedoch ihre Satzungen ohne besondere Beteiligung des Apostolischen Stuhls ändern. Änderungen gelten aufgrund dieses Privilegs nämlich als ohne weiteres vom Apostolischen Stuhl bestätigt, sobald sie von der Generalkongregation beschlossen sind. Eine Beteiligung des Apostolischen Stuhls ist daher für Änderungen des Eigenrechts der Gesellschaft Jesu nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Formula Instituti betroffen ist oder in denen es um anderweitige Vorschriften geht, die aufgrund besonderer päpstlicher Dokumente das päpstliche Recht betreffen.

Fundstellen:
Der ursprüngliche lateinische Text der Satzungen findet sich in: MHSI, MI Const. III. Eine deutsche Übersetzung des davon inhaltlich kaum verschiedenen spanischen Originals ist im Buchhandel erhältlich: Ignatius von Loyola, Gründungstexte der Gesellschaft Jesu, übers. u. hrsg. von Peter Knauer, Würzburg: Echter 1998, ISBN 3-429-01957-5. Die deutsche Übersetzung der von der 34. Generalkongregationen beschlossenen Fußnoten ist ordensintern 1997 von der Provinzialskonferenz der Zentraleuropäischen Assistenz herausgegeben worden. Im Buchhandel erhältlich ist hingegen die amerikanische Übersetzung: The Constitutions of the Society of Jesus and their Complementary Norms, hrsg. von John W. Padberg, St. Louis: The Institute of Jesuit Sources, 1996, ISBN 1-880810-24-7. Eine französische und eine italienische Übersetzung sind online zugänglich.


b) Ergänzende Normen ("Normae Complementariae")

Außer den Satzungen haben die Generalkongregationen im Laufe der Zeit noch etliche andere Beschlüsse von bleibender rechtlicher Bedeutung gefaßt. In der Frühzeit des Ordens wurden diese Beschlüsse unter dem Titel "Canones" der Generalkongregationen gesammelt. Die 27. Generalkongregation hat im Jahre 1923 die damals geltenden Beschlüsse der vorausgegangenen Generalkongregationen neu zusammengestellt und unter dem Titel "Collectio decretorum" veröffentlicht. Diese "Collectio decretorum" zeichnete sich gegenüber früheren Sammlungen dadurch aus, daß die Rechtsmaterien entsprechend den zehn Teilen der Satzungen angeordnet wurden. Die einzelnen Vorschriften galten fortan nicht mehr in der Originalfassung, sondern in jener Form, die die betreffenden Vorschriften in der "Collectio decretorum" erhalten hatten. Den Anstoß für die 1923 unternommene Neuordnung des Eigenrechts hatte die im Jahre 1917 erfolgte erstmalige Kodifizierung des allgemeinen Kirchenrechts im "Codex Iuris Canonici" gegeben. Die "Collectio Decretorum" wurde in der Folgezeit mehrfach überarbeitet.

Bedeutende Änderungen des Eigenrechts wurden durch das Zweite Vatikanische Konzil erforderlich. Der Sache nach wurden diese Änderungen vor allem von der 31. und 32. Generalkongregation (1965/66 bzw. 1974/75) vorgenommen. Auf der Grundlage dieser Änderungen wurden 1977 eine überarbeitete, dritte Auflage der "Collectio Decretorum" veröffentlicht.

In der Folgezeit wurde eine Überarbeitung des gesamten Eigenrechts der Gesellschaft Jesu in Angriff genommen. Dabei mußten auch die durch den Codex Iuris Canonici von 1983 notwendigen Änderungen eingearbeitet werden. Als Ergebnis entstanden die 1995 von der 34. Generalkongregation verabschiedeten "Ergänzenden Normen zu den Satzungen der Gesellschaft Jesu".

Mit der Veröffentlichung der "Ergänzenden Normen" ist die frühere "Collectio Decretorum" außer Kraft getreten (Einführungsdekret zu den EN, n. 5). Ebenso wie die "Collectio Decretorum" stellen die Ergänzenden Normen eine Zusammenstellung aller zusätzlich zu den Satzungen gefaßten Beschlüsse der Generalkongregationen dar, soweit es sich dabei nicht um Geschäftsordnungen oder Regeln handelt. (Zu den Geschäftsordnungen ["Formulae"] siehe unten unter c); zu den Regeln siehe unten unter d).)

Den Ergänzenden Normen sind jeweils Fußnoten hinzufügt, die angeben, auf welche Generalkongregation die betreffenden Bestimmungen zurückgehen. Gegenüber den zugrunde liegenden Beschlüssen früherer Generalkongregationen sind bisweilen Änderungen vorgenommen worden. Rechtliche Geltung kommt nur der in den Ergänzenden Normen enthaltenen Fassung zu, nicht der Originalfassung. Die in den Fußnoten genannten Originaltexte können aber unter Umständen zum besseren Verständnis der einzelnen Vorschriften hilfreich sein.

Durch die Wahl des Titels "Ergänzende Normen" sollte die Zuordnung zu den Satzungen betont werden. Wie schon die "Collectio decretorum" sind auch die Ergänzenden Normen entsprechend den zehn Teilen der Satzungen angeordnet. Die Zuordnung der Ergänzenden Normen zu den Satzungen kommt auch darin zum Ausdruck, daß beschlossen wurde, daß die Ergänzenden Normen nur "zusammen mit der Formula Instituti und den Satzungen der Gesellschaft Jesu, einschließlich der von der 34. Generalkongregation beschlossenen Anmerkungen, in ein und demselben Band" veröffentlicht werden dürfen (Einführungsdekret zu den EN, n. 4).

Rechtlich verbindlich ist die lateinische Fassung der Ergänzenden Normen. Das hatte sich schon deswegen nahegelegt, weil bis zur 33. Generalkongregation einschließlich alle Generalkongregationen ihre Beschlüsse auf Latein veröffentlicht hatten. Die 32. Generalkongregation hatte zwar zwei ihrer Dekrete zusätzlich auf Englisch (Dekret 2) bzw. Französisch (Dekret 4) veröffentlicht, zugleich aber die lateinische Fassung als die einzig verbindliche erklärt. Erst die 34. Generalkongregation ist von dieser Tradition abgewichen. Sie hat ihre Dekrete auf Englisch, Französisch und Spanisch veröffentlicht und alle drei Fassungen in gleicher Weise für verbindlich erklärt. Jene Vorschriften der 34. Generalkongregation, die in die Ergänzenden Normen übernommen wurden, hat man aus den genannten modernen Sprachen ins Lateinische übersetzt.

Inhaltlich gehen der Großteil der Ergänzenden Normen auf die letzten vier Generalkongregationen zurück: Etwa zwei Drittel der Vorschriften nennen als Quelle die 31., 32., 33. oder 34. Generalkongregation.

Fundstellen:
Die Provinzialskonferenz der Zentraleuropäischen Assistenz der Gesellschaft Jesu hat im Jahre 1997 eine deutsche Übersetzung der Satzungen und Ergänzenden Normen herausgegeben. Diese Ausgabe wurde ordensintern verteilt und ist im Buchhandel nicht erhältlich. Im Buchhandel erhältlich ist hingegen die amerikanische Übersetzung: The Constitutions of the Society of Jesus and their Complementary Norms, hrsg. von John W. Padberg, St. Louis: The Institute of Jesuit Sources, 1996, ISBN 1-880810-24-7. Eine französische Übersetzung ist online zugänglich.


c) Formulae der Kongregationen

Wenn von den "Formulae der Kongregationen" die Rede ist, hat der Begriff "Formula" die Bedeutung "Geschäftsordnung". Nach geltendem Recht gibt es vier verschiedene Arten von Kongregationen:
- die Generalkongregation: sie tritt zur Wahl des Generaloberen zusammen oder wenn andere wichtige Angelegenheiten es erfordern;
- die Prokuratorenkongregation: sie tritt alle vier Jahre zusammen, um darüber zu entscheiden, ob eine Generalkongregation einberufen werden soll;
- die Provinzkongregation: sie wird auf Provinzebene durchgeführt und dient der Vorbereitung einer General- oder Prokuratorenkongregation;
- die Kongregation zur Wahl eines Generalvikars auf Zeit: sie tritt zusammen, falls der Generalobere stirbt oder handlungsunfähig ist, vorausgesetzt, daß er nicht schon selbst für diese Fälle einen Stellvertreter ("Generalvikar") ernannt hat.
Daneben gab es zeitweise noch die "Kongregation der Provinziäle". Sie war von der 31. Generalkongregation (1965/66) eingeführt, von der 34. Generalkongregation (1995) aber wieder abgeschafft worden. Tatsächlich hat in der Zwischenzeit nur einmal eine Kongregation der Provinziäle stattgefunden (im Jahre 1990).

Jede der genannten vier Arten von Kongregationen hat ihre eigene Geschäftsordnung ("Formula"). Die vier Formulae sind von der Generalkongregation erlassen worden und können nur von ihr geändert werden. Solche Änderungen sind im Laufe der Zeit immer wieder vorgenommen worden. Auch die 34. Generalkongregation hat im Jahre 1995 für alle vier Formulae Änderungen beschlossen (siehe Dekret 23).

Fundstellen:
Die geltenden lateinischen Fassungen der vier Formulae sind in den Acta Romana von 1996, 1997 bzw. 1998 veröffentlicht.


d) Regeln

Vor allem in der Vergangenheit gab es in der Gesellschaft Jesu eine große Anzahl untergeordneter Rechtsnormen, die mit dem Begriff "Regeln" bezeichnet wurden. Die meisten Regeln stellten vom Generaloberen erlassenes Recht dar. Es gab und gibt aber auch einige von der Generalkongregation erlassene Regeln.

Im einzelnen handelt es sich im geltenden Recht um folgende von der Generalkongregation erlassenen Regeln:
(1) die vom hl. Ignatius verfaßten "Regeln der Bescheidenheit",
(2) die Amtsvorschriften des Generalvikars ("Officium Vicarii Generalis"); sie tragen zwar nicht den Titel "Regeln", gehören aber von der Sache her in diese Kategorie,
(3) die Regeln der Assistenten des Generaloberen,
(4) die Regeln des Admonitors des Generaloberen.

Größere Bekanntheit und praktische Bedeutung hatten die "Allgemeinen Regeln" ("Regulae communes"), die von der 4. Generalkongregation beschlossen und von der 27. Generalkongregation überarbeitet worden waren. Die 32. Generalkongregation hat diese Regeln jedoch aufgehoben (Dekret 11, Nr. 54). Als Ersatz dafür hat die genannte Generalkongregation dem Generaloberen nahegelegt, nach seinem Ermessen eine Zusammenfassung der Dekrete der 31. und 32. Generalkongregation und seiner eigenen Briefe an die Gesellschaft seit der 31. Generalkongregation zu veröffentlichen. Der Generalobere kam dieser Aufforderung durch die Veröffentlichung des Büchleins »Ordensleben in der Gesellschaft Jesu - Geistliche Weisung« nach (siehe AR 16 [1976] 632-675). Eine Neufassung dieser Sammlung wurde im Jahre 1990 unter dem Titel "Jesuit sein heute" veröffentlicht. Im Vorwort dazu heißt es ausdrücklich, die Sammlung nehme "die Stellung der früheren Allgemeinen Regeln ein". Von den Allgemeinen Regeln unterscheidet sich das Büchlein "Jesuit sein heute" freilich schon formal gesehen dadurch, daß es nicht von einer Generalkongregation erlassen worden ist. Da darin außerdem nur zitiert wird, was bereits an anderen Stellen rechtlich vorgeschrieben ist, braucht die Sammlung "Jesuit sein heute" nicht als eigenständige Rechtsquelle aufgefaßt zu werden.

Fundstellen:
Die vier geltenden Regelsammlungen sind - ebenso wie die nicht mehr geltenden Allgemeinen Regeln - in der lateinischen Originalfassung zugänglich in den Acta Romana von 1923. Im Hinblick auf die Amtsvorschriften des Generalvikars ist zu beachten, daß die 31. Generalkongregation darin einige Änderungen vorgenommen hat (siehe Dekret 41, Nr. 2 sowie Dekret 43, Nr. 2 und 3). Von den "Regeln der Bescheidenheit" ist (unter dem Titel "Regeln der Beherrschtheit" eine deutsche Übersetzung zugänglich in: Ignatius von Loyola, Gründungstexte der Gesellschaft Jesu, übers. u. hrsg. von Peter Knauer, Würzburg: Echter 1998, ISBN 3-429-01957-5, Seite 879f.


3. Recht mit der Autorität des Generaloberen

Nicht nur die Generalkongregation, sondern auch der Generalobere der Gesellschaft Jesu kann Rechtsnormen erlassen. Diese vom Generaloberen erlassenen Rechtsnormen werden in den Ergänzenden Normen als "Regeln" ("regulae") oder "Anordnungen" ("ordinationes") bezeichnet (EN 13). Rechtlich gesehen besteht zwischen diesen beiden Ausdrücken kein Unterschied. Die verwendeten Ausdrücke sollen zu erkennen geben, daß das vom Generaloberen erlassene Recht gegenüber dem Recht mit der Autorität der Generalkongregation eine nachgeordnete Stellung einnimmt. Von den "Regeln" oder "Anordnungen" sind die "Instruktionen" des Generaloberen zu unterscheiden. Mit diesem Begriff bezeichnete Dokumente stellen normalerweise keine neuen Rechtsnormen auf (EN 13 § 3).

In der Vergangenheit bestand das vom Generaloberen erlassene Recht zu einem großen Teil aus Sammlungen von Regeln für die verschiedenen Personengruppen in der Gesellschaft Jesu, für die verschiedenen Arten von Oberen und Amtsträgern sowie für bestimmte Angelegenheiten (z.B. Reisen). Gegenüber anderen Arten von Rechtsnormen zeichneten sich diese Regeln zum Teil durch eine große Detailliertheit aus. Etwa seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil haben alle diese Regeln jedoch weitgehend ihre prägende Kraft für das Alltagsleben verloren. Der Generalobere hat daraus im Jahre 1990 die Konsequenz gezogen und die etwa 60 Regelsammlungen, die bis dahin formell noch in Geltung waren, aufgehoben.

In der Zwischenzeit waren die regelungsbedürftigen Bereiche weitgehend durch neue Rechtsnormen geordnet worden, die nicht mehr die Bezeichnung "Regeln" trugen. Während die früheren Regeln durchgehend in lateinischer Sprache verfaßt waren, finden sich unter den neuere Texten auch solche in englischer, französischer und spanischer Sprache. Zum Teil wurden die neueren Normen in mehreren Sprachen gleichzeitig veröffentlicht, wobei die verschiedenen Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Eine Sammlung unter dem Titel "Practica quaedam", die auf eine ältere Tradition zurückgeht und die sich vor allem mit den Einzelheiten der Kommunikation zwischen den Generalskurie und den Provinziälen und Hausoberen beschäftigt, wurde zuletzt 1997 in fünf modernen Sprachen, darunter auch deutsch, veröffentlicht.

Zu den Themen und Fundstellen der einzelnen Dokumente siehe die Übersicht über die Rechtsnormen.

Neben den einzelnen in dieser Übersicht genannten Dokumenten ist für die Anordnungen des Generaloberen vor allem das "Manuale practicum iuris Societatis Iesu" von Bedeutung. Das Vorwort dieser Sammlung erklärt, sie enthalte, was Verwaltungsfragen angehe, alle derzeit geltenden Anordnungen der Generaloberen. Theoretisch gelten die einzelnen Anordnungen der Generaloberen, die im Manuale practicum enthalten sind, in jener Form, in denen sie in den Originalquellen, zumeist in Briefen der Generaloberen enthalten sind. Das Manuale practicum nennt für die einzelnen Vorschriften zumeist aber keine genaue Quellenangabe, sondern erklärt einfach, es handele sich zum eine "Ord. Gen." (= Ordinatio Generalis), d.h. eine Anordnung des Generaloberen. Die tatsächlichen Quellen sind auf diese Weise häufig nur schwer zu ermitteln. Praktisch ist daher für die genannten Anordnungen jene Form, in der sie im Manuale practicum enthalten sind, ausschlaggebend. Vom rechtlichen Gehalt der Bestimmungen her kann durchgehend davon ausgegangen werden, daß das Manuale practicum die Originalquellen zuverlässig wiedergibt.

Fundstellen:
Siehe die Übersicht über die Rechtsnormen sowie insbesondere das Manuale practicum.


4. Rechtssammlung für die Praxis: das Manuale practicum iuris Societatis Iesu

Die Tatsache, daß sich für etliche Bereiche des Ordenslebens in der Gesellschaft Jesu gleichzeitig Vorschriften in Rechtssammlungen unterschiedlicher Herkunft befinden, hat den Wunsch nach einem zusammenfassenden Handbuch aufkommen lassen, das die Vielzahl der Vorschriften nicht nach den Autoritäten, die sie erlassen haben, sondern nach Sachgebieten anordnet. Den Anstoß für die Verwirklichung dieses Projekts gab die Kodifizierung des allgemeinen Kirchenrechts im Codex Iuris Canonici, der erstmals im Jahre 1917 erschien. Aufgrund der Beratungen der 27. Generalkongregation hat der Sekretär der Gesellschaft Jesu erstmals im Jahre 1924 ein Handbuch der für die Gesellschaft Jesu relevanten rechtlichen Bestimmungen herausgegeben. Es erschien unter dem Titel "Epitome Instituti Societatis Iesu" und wurde mehrfach überarbeitet. In späterer Zeit erschien es zusammen mit den Satzungen in ein und demselben Band.

Entgegen ihrem Titel gab die "Epitome Instituti" nicht nur die Bestimmungen des Eigenrechts der Gesellschaft Jesu wieder, sondern auch die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts. Die Gliederung der Epitome entsprach den zehn Teilen der Satzungen. In den Fußnoten zu den einzelnen Bestimmungen in der Epitome war die jeweilige Quelle angegeben, d.h. der Codex Iuris Canonici, die Formula Instituti, andere Dokumente des päpstlichen Rechts, die Satzungen der Gesellschaft Jesu, die Dekrete der Generalkongregationen - in der Regel zitiert aus der Collectio decretorum - oder Anordnungen der Generaloberen, zumeist ohne genaue Herkunftsangabe. Die Rechtskraft der einzelnen Bestimmungen beruhte auf deren Originalquellen, nicht auf ihrer Aufnahme in die Epitome. Die Epitome schuf also nicht neues Recht, sondern informierte nur über das bestehende Recht.

Die Epitome war gut fünfzig Jahre in Gebrauch und wurde dann, im Jahre 1977, durch das "Compendium practicum iuris Societatis Iesu" abgelöst. Von der Rechtsnatur her besteht zwischen der Epitome und dem Compendium practicum kein wesentlicher Unterschied. Im Jahre 1986 erschien eine zweite Auflage des Compendium practicum, die die durch den Codex Iuris Canonici von 1983 eingetretenen Veränderungen berücksichtigte.

Als Konsequenz aus der Gesamtrevision des Eigenrechts, die von der 34. Generalkongregation beschlossen wurde und ihren Ausdruck vor allem in der Verabschiedung der Ergänzenden Normen fand, mußte auch das Compendium practicum überarbeitet werden. Seine Neufassung erschien im Jahre 1997 unter dem Titel "Manuale practicum iuris Societatis Iesu". Der veränderte Titel will - wie auch das Vorwort erläutert - eine etwas veränderte Zielsetzung zum Ausdruck bringen. Das Manuale practicum will nicht mehr so sehr - wie zuvor die Epitome und das Compendium practicum - eine Zusammenfassung des gesamten Eigenrechts liefern, sondern es will in erster Linie jene Rechtsmaterien gesammelt vor Augen stellen, die sich in den Satzungen und Ergänzenden Normen nicht finden, die aber doch für die tägliche Leitung und Verwaltung der Gesellschaft Jesu notwendig oder nützlich sind.

Die Aussagen der Satzungen und der Ergänzenden Normen, die für die einzelnen Themenbereiche von Bedeutung sind, sind daher in das Manuale practicum im allgemeinen nicht wörtlich übernommen worden, sondern nur durch hinter den jeweiligen Überschriften eingefügte Verweise auf die betreffende Nummern der Satzungen und Ergänzenden Normen berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise hat dazu geführt, daß das Manuale practicum gegenüber seinem Vorgänger, dem Compendium practicum, einen deutlich verringerten Umfang hat.

Im Vorwort des Manuale practicum wird darauf aufmerksam gemacht, daß eine Reihe von Anordnungen der Generaloberen, die darin nicht aufgenommen sind, unverändert weitergelten. Das gilt insbesondere für die verschiedenen Anordnungen der Generaloberen im Hinblick auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie über die Instruktion über die Vermögensverwaltung. Im übrigen macht das Vorwort des Manuale practicum jedoch zugleich darauf aufmerksam, daß das Manuale alle sonstigen Anordnungen der Generaloberen zu Verwaltungsfragen enthält, d.h. daß die bislang ggf. noch bestehenden, aber nicht ins Manuale practicum aufgenommenen Anordnungen der Generaloberen als aufgehoben anzusehen sind.

Dem eigentlichen Text des Manuale practicum sind mehrere Anhänge angefügt. Dazu gehört unter anderem eine Auflistung der derzeit in Kraft befindlichen Privilegien der Gesellschaft Jesu, das "Compendium privilegiorum".

Das Manuale practicum wurde 1997 vom Sekretär der Gesellschaft Jesu in lateinischer Sprache herausgegeben. Inzwischen gibt es Übersetzungen ins Englische und ins Französische. Eine deutsche Übersetzung ist nicht geplant.